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Ausländische Abschlüsse
Ausländische Abschlüsse und Grade
Die Befugnis zur Führung akademischer Grade ist in § 119 Hochschulgesetz geregelt; diese Vorschrift finden Sie hier. Grade in diesem Sinne sind die Bezeichnungen, die man zum Abschluss eines Studiums bekommt (z.B. "Diplom-Chemikerin [Dipl.-Chem.]", "Bachelor of Arts [BA]", "Master of Science [MSc]", "Doctor Medicinae [Dr. med.]"), aber auch Ehrentitel und andere Bezeichnungen, die von einer Hochschule verliehen werden (z.B. "Doctor juris honoris causa [Dr. jur. h.c.])". Man muss dabei unterscheiden zwischen Graden, die in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union erworben wurden ("EU-Grade") und solchen, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden ("Nicht-EU-Grade").
"Nicht-EU-Grade"
Die Führung von Graden, die nicht in einem Mitgliedsstaat der EU erworben wurden, bedurfte bislang der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (§ 119 HG alte Fassung). Dieses Zustimmungserfordernis fällt ab dem 1. Januar 2005 weg. Von hier aus werden also keine Einzelfallentscheidungen mehr getroffen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Grades muss dann eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit erfüllt sind. Einzelauskünfte werden in der Regel nicht mehr erteilt. Die inhaltlichen Anforderungen an die Führbarkeit eines Grades entsprechen im Wesentlichen dem bislang geltenden Recht:
Die verleihende Institution muss nach dem Recht des Herkunftslandes eine anerkannte Hochschule sein. Der Grad muss aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von der Hochschule verliehen worden sein. Ehrengrade müssen für wissenschaftliche Leistungen verliehen worden sein. Damit ist insbesondere die Führung von Graden unzulässig, die als Gegenleistung für eine finanzielle Zuwendung verliehen wurden.
Bei der Führung des Grades muss(!) die verleihende Institution angeführt werden (z.B. "Bachelor of Arts [Griffith University]"). Das Anfügen einer Landesbezeichnung (z.B. Australien) zusätzlich zur Angabe der Hochschule ist zulässig.
Ausdrücklich geregelt ist nun, dass man Grade aus fremden Schriftarten in die lateinische übertragen darf und dass man eine im Herkunftsland zugelassene oder übliche Abkürzung führen sowie eine wörtliche(!) Übersetzung in Klammern hinzufügen darf. Auch für deren Richtigkeit ist die Inhaberin oder der Inhaber des Grades verantwortlich.
Das bedeutet u.a., dass Doktorgrade, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden, stets nur mit Hinweis auf die verleihende Institution geführt werden dürfen und damit nicht in Personalausweise und Reisepässe eingetragen werden dürfen.
Informationen zu anerkannten Hochschulen, ausländischen Abschlüssen, deren Übersetzung und Abkürzung finden sich insbesondere in der Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - www.anabin.de -. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist als Teil des Sekretariats der Kultusministerkonferenz eine Einrichtung der Länder.
Eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad ist künftig in keinem Fall mehr zulässig.
Genehmigungen zur Führung eines ausländischen Grades, die ein Wissenschaftsministerium eines Bundeslandes nach bisherigem Recht erteilt hat, behalten ihre Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Weitere Hinweise:
Das Hochschulrecht kann nur die Befugnis zur "Führbarkeit" eines Grades regeln, nicht aber die Frage, was ein bestimmter ausländischer Grad im Vergleich zu einem bestimmten deutschen Grad "wert" ist. Sofern es um Befugnisse zur Ausübung bestimmter Berufe geht, ist das weiterhin Sache der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern).
Es lässt sich oft auch nicht ohne weiteres sagen, ob ein bestimmter ausländischer Studienabschluss an deutschen Hochschulen zu einem bestimmten weiterführenden Studium berechtigt. Dies muss im Einzelfall vom zuständigen Prüfungsamt der Hochschule entschieden werden. Es kommt zum Beispiel nicht nur darauf an, ob der Grad eines Masters zum Promotionsstudium berechtigt, sondern auch darauf, ob das bereits absolvierte Studium für das angestrebte Studium "einschlägig" ist.

Auslandsstudium Australien - Gründe
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